Dietmar Gätcke
Datenschutzbeauftragter
TÜV zertifiziert
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) eines Unternehmens stellt eine innerbetriebliche Kontrollinstanz dar, die die Aufgaben im Sinne der DSGVO in Vertretung für die Datenschutz-Aufsichtsbehörde wahrnimmt. Das Gesetz stellt deshalb an die Person des DSB besondere Anforderungen. So heißt es in Art.37(5)der DSGVO: Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Ein ungeeigneter Datenschutzbeauftragter gilt als nicht bestellt. Dies kann für die verantwortliche Stelle, in der Regel die Unternehmensleitung, ernsthafte Konsequenzen bedeuten. Neben Bußgeldern aufgrund des formalen Versäumnisses ergeben sich auch aus etwaigen fachlichen Mängeln weitere Verstöße, die geahndet werden können.
Bisher wurden bereits mehrere Prozesse zu den Themen Fachkunde und zu bestellende Personen geführt. Besonders hervorzuheben ist die als sogenanntes Ulmer Beschluss (auch Ulmer Urteil) bekannte Entscheidung zur Fachkunde des Landgerichts Ulm (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm).
Neben der grundsätzlichen Feststellung, dass die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten de facto einem Berufsbild entspricht, wurden besondere Anforderungen an den Inhaber dieser Stelle formuliert:
· Um den Themenbereich der automatisierten Datenverarbeitung und
deren technisch-organisatorische Maßnahmen eingängig beurteilen zu
können, soll bzw. muss der Beauftragte ein Computerexperte sein.
· Er muss weiterhin die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und
der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden
Rechtsvorschriften anwenden können,
· Kenntnisse der betrieblichen Organisation besitzen,
· über didaktische Fähigkeiten verfügen, um Schulungen durchführen zu
können,
· psychologisches Einfühlungsvermögen haben,
· organisieren können, sowie
· angemessenen Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und
seine Aufgabe verfügen.
Diese Anforderungen können zwar oft von betriebsinternen Kräften, z.B. höheren Angestellten erfüllt werden, jedoch entsteht dabei häufig auch ein Interessenskonflikt. Wenn z.B. der Leiter der Personal- oder EDV-Abteilung zum DSB bestellt ist, muss er (teilweise unangekündigt!) auch seine eigenen Maßgaben und Entscheidungen prüfen und in ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter weisungsfrei gestellt werden.
Da dies in der Regel objektiv nicht möglich ist, scheiden in der Tat Geschäftsführer und leitende Angestellte als Datenschutzbeauftragte aus.
In vielen Fällen bieten sich externe Berater an, die die geeignete Erfahrung und Fachkunde von Beginn an mit- und einbringen können. Auch entfallen zusätzlicher Zeit- und Schulungsaufwand sowie der bei Angestellten übliche besondere Kündigungsschutz. Externe Berater müssen neben der Fachkunde und persönlichen Eignung zudem in der Lage sein, sich in die Organisationsstruktur ein zu denken.